Metas neue AGB gestatten KI-Training auf Nachrichtenseiten
Meta hat neue Nutzungsbedingungen für kommerzielle und Self-Serve-Werbeprodukte eingeführt, die am 30. Oktober in Kraft treten. Nach Recherchen des Nieman Lab räumen die Bedingungen Meta offenbar das Recht ein, über Geschäftskonten auf Facebook, Instagram, WhatsApp und Messenger verbundene Websites zu crawlen, zu indexieren, zu analysieren und regelmäßig zu aktualisieren. Diese Inhalte können laut Text für die Entwicklung, Verbesserung, Forschung, das Training und die Wartung von Meta-Produkten genutzt werden. Rechtsfachleute warnen, dass Meta daraus ableiten könnte, gegenüber anderen Zugriffsanweisungen wie robots.txt-Dateien bevorzugt zu sein. Das könnte eine Lizenzierung von Publisherinhalten teilweise umgehbar machen. Für Nachrichtenverlage entsteht das Risiko, dass ihre Texte ohne eigene Vergütung in KI-Systeme einfließen und dort wettbewerbsrelevant verwendet werden. Meta-Sprecher Daniel Roberts widerspricht: Es gebe keine Änderung bei der Nutzung von Webcrawlern; Inhalteanbieter könnten weiterhin über robots.txt-Flags ihre Präferenzen angeben. Kommunikationschef Andy Stone ergänzt, die Anpassung diene dazu, Produktdaten auf Drittanbieterseiten für Werbeerempfehlungen korrekt abzugreifen, nicht das Scraping von Nachrichtenseiten. Die Klauseln gelten für Geschäftskonten, die Inhalte über Metas Plattformen bewerben. Wer den Bedingungen nicht zustimmt, kann den kommerziellen Zugang zu den Produkten verlieren. Meta hat zuletzt Verträge zur KI-Lizenzierung mit mehreren US-Medienhäusern geschlossen, parallel aber ein Abonnementmodell für Links in Beiträgen gestartet. Kritiker sehen darin einen Widerspruch: Unternehmen sollen für das Verlinken eigener Inhalte bezahlen, während Meta dieselben Inhalte künftig möglicherweise kostenfrei auswertet.
