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Studio Ghibli und japanische Verlage verlangen von OpenAI, die Nutzung ihrer Inhalte zum Trainieren von KI einzustellen.

Die japanische Verbandsorganisation CODA, die urheberrechtlich geschützte Inhalte von Unternehmen wie Studio Ghibli und Bandai Namco vertritt, hat OpenAI letzte Woche ein Schreiben zukommen lassen, in dem sie die Unterbrechung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ihrer Mitglieder zur Trainingsphase von KI-Modellen verlangt. Besonders betroffen ist Studio Ghibli, dessen Werke wie „Spirited Away“ und „Mein Nachbar Totoro“ in den letzten Monaten massiv in KI-generierten Bildern und Videos nachgeahmt wurden. Bereits im März 2024 wurde OpenAIs Bildgenerator in ChatGPT mit „Ghibli-Stil“-Prompts viral, bei denen Nutzer ihre Fotos oder Haustiere im Stil der Animationsfilme generieren ließen – sogar OpenAI-Chef Sam Altman änderte seinen Profilbild auf X auf eine „Ghiblifizierte“ Version seiner selbst. Mit der Einführung von Sora, OpenAIs Video-Generatormodell, verschärfte sich die Situation. Nach dem Start am 30. September entstand eine Flut an Inhalten, die japanische Kulturschätze und bekanntes IP-Material nachahmten. Daraufhin bat die japanische Regierung OpenAI, die Wiedergabe japanischer Kunstwerke einzustellen. Die Aktionen von OpenAI basieren auf dem Prinzip „Entschuldigung statt Erlaubnis“, was bedeutet, dass die Firma zunächst keine Genehmigung einholt, sondern sich später auf Rechtsstreitigkeiten einlässt. Dieser Ansatz hat bereits Kritik von Institutionen wie Nintendo und dem Nachlass von Martin Luther King Jr. hervorgerufen, der leicht durch KI-Technologien gefälscht werden könnte. In den USA bleibt die Rechtslage unklar, da das Urheberrechtsgesetz seit 1976 nicht aktualisiert wurde. Ein jünges Urteil des US-Bundesrichters William Alsup erklärte, dass Anthropic mit der Nutzung urheberrechtlich geschützter Bücher zur KI-Trainingsphase kein Urheberrechtsvergehen begangen habe – obwohl das Unternehmen für den illegalen Download der Bücher bestraft wurde. In Japan sieht die Rechtslage jedoch anders aus: CODA argumentiert, dass die Reproduktion von urheberrechtlich geschützten Werken während des Trainingsprozesses als Urheberrechtsverletzung gelten kann, da in Japan grundsätzlich eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Eine nachträgliche Ablehnung reicht nach japanischem Recht nicht aus, um Haftung zu vermeiden. CODA fordert nun, dass OpenAI die Nutzung von japanischem IP-Material für KI-Trainingszwecke einstellt und sich ernsthaft mit den Urheberrechtsansprüchen seiner Mitglieder auseinandersetzt. Obwohl Altman kürzlich ankündigte, dass Sora künftig eine Opt-out-Funktion für Urheberrechtsinhaber erhalten soll, betrachtet CODA diese Maßnahme als unzureichend, da sie die grundsätzliche Verletzung des japanischen Urheberrechts nicht behebt. Die Organisation betont, dass die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten zur KI-Trainingsphase ohne Zustimmung rechtswidrig sein könnte. Hayao Miyazaki, einer der zentralen Kreativen von Studio Ghibli, äußerte sich 2016 kritisch zu KI-Animationen und nannte sie eine „Beleidigung des Lebens selbst“. Obwohl er sich aktuell nicht direkt zu den aktuellen Entwicklungen geäußert hat, bleibt seine Haltung gegenüber KI-Technologien klar. Die Auseinandersetzung zwischen OpenAI und japanischen Urheberrechtsinhabern ist damit nicht nur ein technologisches, sondern auch ein kulturelles und rechtliches Dilemma.

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